VEREINSSATZUNG

Rehkitz- und Wildtierrettung Allgäu e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen

„Rehkitz- und Wildtierrettung Allgäu“

            und hat seinen Sitz in Waltenhofen.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz „e. V.“.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist der Tierschutz (§ 52 Abs. 2 Ziff. 14 AO) insbesondere die Rettung von in landwirtschaftlich genutzten Feldern versteckter Rehkitze und deren Bergung vor landwirtschaftlichen Maschinen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das 1. Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Beitrittserklärung muss enthalten, ob eine Mitgliedschaft als
    ordentliches Mitglied (Vollmitglied) oder als außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) angestrebt wird.
  3. Vollmitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, jedoch berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit aufgrund eines Aufnahmeantrages in Textform, der an den Verein zu richten ist.
  5. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und unterwirft sich vollständig diesen Regelungen.
  6. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Vorstandschaft, die keiner Begründung bedarf, ist vorläufig unanfechtbar. Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft steht dem Bewerber die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein in Textform.
  8. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  9. Die Vorstandschaft kann Personen, welche sich um die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einstimmig die Person vor. Die Mitgliederversammlung muss mit Zweidrittelmehrheit dem Vorschlag zustimmen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Auflösung des Vereins bei juristischen Personen mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden. Geschieht die Erklärung nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge für das laufende Jahr voll zu erbringen.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch die Vorstandschaft erklärt werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  1. ein dem Ansehen des Vereins oder den Vereinszielen schädigendes Verhalten,
  2. ein Verstoß gegen geltende Gesetze/Verordnungen,
  3. die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
  4. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen, den rechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge rechtzeitig zu erbringen.
  3. Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Aufwendungen und Auslagen, sofern Geldmittel vorhanden sind.
  5. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
  6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung der vom Verein erhobenen Daten umgehend dem Vorstand in Textform anzuzeigen.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt.

 

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, Ziele und Aufgaben verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Drohnen (UAS), dürfen erst nach vorheriger Unterweisung zum „Pilot“ verwendet werden. Über die Benennung zum Pilot entscheidet die Vorstandschaft. Voraussetzung hierfür ist die rechtlich vorgeschriebene Kompetenz (Drohnenführerschein).

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
  2. Die Vorstandschaft regelt die Aufgabenwahrnehmung untereinander in eigener Zuständigkeit. Zwingend ist die Wahrnehmung der Positionen „1. Vorsitzender“, „Kassenwart“ und „Schriftführung“ festzulegen.
  3. Bei mehr als drei gewählten Vorstandsmitgliedern werden die Positionen „2. Vorsitzender“ und „Gerätewart“ in dieser Reihenfolge bestimmt.
  4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind gerichtlich und außergerichtlich vertretungsbefugt.
  5. Die Vorstandschaft wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die Vorstandschaft bleibt solange im Amt bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Dies gilt nicht im Falle eines Rücktritts, sofern er nicht zur Unzeit erfolgt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die verbliebene Vorstandschaft ein Mitglied in die Vorstandschaft berufen. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung oder der Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds. Das Ausscheiden und die ggf. stattgefundene Berufung eines Mitglieds ist den übrigen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
  8. Die Vorstandschaft trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Abstimmungen. Im Falle einer Stimmgleichheit ist eine abermalige Abstimmung erforderlich. Sollte nach der zweiten Abstimmung noch immer eine Stimmengleichheit bestehen, erhält der 1. Vorsitzende einmalig eine weitere Stimme für den dritten Wahlgang.
  9. Über Sitzungen der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen.
  10. Der Vorstand befindet grundsätzlich über Zuständigkeiten der Maßnahmen zur Rettung von Wildtieren. Er regelt den Einsatz der einzusetzenden Hilfsmittel.

 

§ 11 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Die Vorstandschaft ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Dazu kann jedes Mitglied einen Antrag an die Vorstandschaft stellen, welche verpflichtet ist, binnen einer Woche alle Mitglieder in Textform darüber zu informieren. Den Mitgliedern sind dabei die vom antragstellenden Mitglied genannten Gründe sowie Kontaktdaten mitzuteilen. Das antragstellende Mitglied nennt der Vorstandschaft binnen vier Wochen ab Antragstellung namentlich die Unterstützenden seines Antrags.
  4. Mitgliederversammlungen werden von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift (auch elektronisch) gesandt wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn eine Versammlungsleitung wählen. Andernfalls wird die Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden oder einem zuvor bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Mitgliederversammlungen sollen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Mitgliederversammlung als Hybridveranstaltungen (Präsenz und digital) oder rein digital über eine Audio/Video-Schaltung mit der zusätzlichen Möglichkeit der reinen Audioteilnahme via Internet und Telefon abgehalten werden. Die Gründe für die Verhinderung einer Präsenz- oder Hybridveranstaltung müssen in der Einladung benannt und erläutert werden.
  8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • Wahl und Abwahl der Vorstandschaft;
    • Wahl von zwei Kassenprüfenden, die das Recht haben, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfenden werden analog der Vorstandschaft für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    • Entlastung der Vorstandschaft;
    • Entlassung der Vorstandschaft;
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    • Beschlussfassung über die Ablehnung eines Mitgliedsantrags oder den Ausschluss eines Mitglieds, sofern Berufung gegen die Entscheidung der Vorstandschaft eingelegt wurde;
    • die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen;
    • die Änderung der Satzung;
    • Anträge von Mitgliedern und der Vorstandschaft;
    • die Auflösung des Vereins.
  9. Anträge können von der Vorstandschaft und den Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform der Vorstandschaft einzureichen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem 1. Vorsitzenden (sofern nicht in Personalunion) sowie dem Ersteller zu unterzeichnen ist. Es ist auf Anforderung von Mitgliedern bei der Vorstandschaft einzusehen. Die gefassten Beschlüsse müssen im Protokoll klar ersichtlich und fortlaufend nummeriert sein.

 

§ 12 Wahlen und Abstimmungen 

  1. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.
  2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn in der Satzung keine andere Mehrheit gefordert ist.
  3. Die Abwahl der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  5. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen geheim, sofern es mehr als fünf Bewerber für die Vorstandschaft gibt. Andernfalls kann die Wahl offen erfolgen.
  6. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann (gem. §11 Abs. 7), muss über geeignete Verfahren gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe bei offener Wahl oder Abstimmung nachvollziehbar gesichert ist bzw. bei geheimer Wahl eine Manipulation ausgeschlossen ist.

Die Vorstandschaft legt in diesem Fall vor der Mitgliederversammlung das Verfahren und/oder die technischen Hilfsmittel fest und erläutert diese mit der Eröffnung der Versammlung. 

 

§ 13 Datenschutz 

Die persönlichen Daten der Mitglieder unterliegen einem besonderen Schutz. Sie dürfen Nichtmitgliedern nur mit ausdrücklicher Genehmigung weitergegeben bzw. zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen können zum Vereinsausschluss führen.

Die weiterführenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, sind zu beachten. 

 

§ 14 Sonderbestimmungen 

Eventuelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt schriftlich gefordert werden, darf die Vorstandschaft vornehmen. Solche Änderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins und/oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. mit Sitz in Kempten (Allgäu) zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.